(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der
Bellgardt Maschinenpark
Inh. Sebastian Bellgardt
Am weißen Kreuz 40
59469 Ense
Telefon: +49 160 – 49 75 709
E-Mail: info@bellgardt-maschinenpark.de
(im Folgenden „Vermieter“ genannt), gelten für alle Mietverträge, die der Kunde (im Folgenden „Mieter“ genannt) mit dem Vermieter hinsichtlich der auf der Website und in seinen Geschäftsräumen ausgestellten und/oder beworbenen Mietobjekte bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile abschließt.
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer gem. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass der Vermieter nochmals auf sie hinweisen müsste. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Kündigung oder Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Das Vermietungsangebot des Vermieters richtet sich ausschließlich an Mieter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sofern der Mieter nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Anmietung der Mietobjekte des Vermieters der Einwilligung des Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund, Betreuer).
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die auf der Website beschriebenen und in den Geschäftsräumen des Vermieters ausgestellten Mietobjekte stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Vermieters dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages durch den Mieter.
(2) Der Vermieter kann ein verbindliches Angebot hinsichtlich der in dem Ladenlokal bzw. den Geschäftsräumen ausgestellten und / oder beworbenen Mietobjekte des Mieters bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile abgeben.
(3) Ferner kann der Mieter ein verbindliches Angebot telefonisch, per E-Mail oder postalisch und über das auf der Website des Vermieters integrierte Online-Kontaktformular abgeben.
(4) Der Mieter kann das Angebot des Vermieters innerhalb von fünf (5) Tagen annehmen,
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Nimmt der Vermieter das Angebot des Mieters innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Mieter nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
(5) Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Mieter zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften (5) Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt.
§ 3 Widerrufsrecht
(1) Ist der Mieter Verbraucher steht diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu./p>
(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht gem. § 312 g Abs. 2 S. 1 Ziffer 9 BGB bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Kraftfahrzeugvermietung sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. In den vorgenannten Fällen besteht eine Ausnahme vom bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern und einem sonst bestehenden Widerrufs- und Rückgaberecht.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Vermieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat, dieser erst mit der Ausführung begonnen hat, nachdem der Mieter dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und dieser gleichzeitig die Kenntnis darüber bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Vermieter verliert. Die zu erbringende Zustimmungserklärung lautet: „Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass der Vermieter vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnt. Ferner ist mir bekannt, dass ich bereits mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Vermieter mein Widerrufsrecht verliere.“
(4) Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden:
Widerrufsbelehrung
Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir (Sebastian Bellgardt, Am weißen Kreuz 40, 59469 Ense, info@bellgardt-maschinenpark.der, Telefon: +49 (0) 160 49 75 709) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An Sebastian Bellgardt, Am weißen Kreuz 40, 59469 Ense, info@bellgardt-maschinenpark.der, Telefon: +49 (0) 160 49 75 709
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
– Ende der Widerrufsbelehrung-
§ 4 Überlassung der Mietsache
(1) Die Überlassung der Mietsache erfolgt entweder durch Selbstabholung durch den Mieter in den Geschäftsräumlichkeiten des Vermieters. In diesem Fall werden keine Lieferkosten berechnet.
(2) Alternativ kann die Mietsache vom Vermieter an den Wunschort des Mieters angeliefert werden. In diesem Fall sind Lieferkosten gemäß der Zusatzkosten Aufstellung vom Mieter zu tragen.
§ 5 Miete und Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG. r.
(2) Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Lieferkosten werden auf der Website des Vermieters gesondert angegeben.
(3) Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung.
(4) Auf Wunsch des Mieters vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
(5) Alle angegebenen Tagespreise für die Vermietung und Nutzung verstehen sich für 24 Stunden beginnend mit der Übernahme durch den Mieter oder der bei der Bestellung/Reservierung vereinbarten Uhrzeit. Liegen beide der vorgenannten Alternativen vor, gilt diejenige Alternative, die zuerst eintritt. Dies gilt nicht für Maschinen mit einem Betriebsstundenzähler. Bei diesen Maschinen ist der Tagespreis auf 8 Betriebsstunden begrenzt. Zusätzliche Betriebsstunden werden vom Vermieter gemäß Preistabelle berechnet.
(6) Im Rahmen der Miete kann der Mieter zwischen einer Kurzzeit- oder Langzeitmiete wählen. Die maximale Anmietdauer bei einer Kurzzeitmiete beträgt 27 Kalendertage. Für Mietverhältnisse mit einer Anmietdauer von mehr als 27 Kalendertage gelten die Tarife für eine Langzeitmiete.
(a) Im Rahmen der Kurzeitmiete ist die Miete für den vereinbarten Zeitraum im Voraus zu zahlen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Überlassung der Mietsache an den Mieter. Der Mieter kann die Miete per Rechnung zahlen. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sind zusammen mit der ersten Miete zu entrichten. Wird der Mietzeitraum verlängert, so wird die zusätzliche Mietzeit bei Rückgabe der Mietsache per Rechnung fällig. Eine Barzahlung ist nicht möglich.
(b) Im Falle der Langzeitmiete rechnet der Vermieter den Mietpreis für jede Woche des im Vertragsformular als Miete vereinbarten Betrages ab, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Mieter kann die Miete per Rechnung zahlen. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Im Falle der Auswahl der Zahlungsart Rechnung wird der Mietpreis fällig, nachdem das Mietobjekt abgeholt bzw. geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Mietpreis innerhalb von sieben (7) Kalendertage ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sind zusammen mit der ersten Miete zu entrichten.
(c) Vereinbaren die Parteien die nachstehenden Zahlungsarten gilt ferner:
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Vermieters gegenseitig verknüpft oder von dem Vermieter anerkannt sind.
(9) Ist der Mieter Unternehmer, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Vermieter erforderlich.
§ 6 Vorzulegende Dokumente und Kaution
(1) Ist der Mieter Verbraucher muss bei Übergabe des Mietobjekts ein gültiges Zahlungsmittel und ein Personalausweis oder gültige Meldebescheinigung oder Reisepass vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Mietobjekts diese Dokumente nicht vorlegen, tritt der Vermieter vom Mietvertrag zurück. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(2) Ist der Mieter Unternehmer muss bei Übergabe des Mietobjekts eine durch den Mieter zum Empfang berechtigte Person ein gültiges Zahlungsmittel und einen Personalausweis oder gültige Meldebescheinigung oder Reisepass sowie einen Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Kann der Mieter bzw. die zum Empfang berechtigte Person des Mietobjekts diese Dokumente nicht vorlegen, tritt der Vermieter vom Mietvertrag zurück. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(3) Zur Sicherung seiner Ansprüche behält der Vermieter sich vor, vom Mieter eine Sicherheit in Form einer Geldsumme (Kaution) zu verlangen, deren Höhe im Angebot auf der Website des Vermieters angegeben wird. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Sicherheit richtet sich nach dem Verkehrswert der Mietsache. Die Kaution ist vom Mieter im Voraus per Barzahlung zu entrichten.
(4) Gibt der Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand und mit allem Zubehör zurück, so zahlt der Vermieter die vom Mieter gezahlte Kaution innerhalb von sieben (7) Kalendertagen an den Mieter zurück. Für die Rückzahlung der Kaution kann der Vermieter das gleiche Zahlungsmittel verwenden, welches der Mieter für die Zahlung der Kaution verwendet hat.
(5) Gibt der Mieter die Mietsache nicht vollständig oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück oder ist die Mietsache dauerhaft abhandengekommen, so behält der Vermieter den entsprechenden Betrag von der Kaution zur Deckung seines Schadens ein, sofern der Mieter dies zu vertreten hat. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor, sofern die Kaution nicht zur Deckung des Schadens ausreicht.
§ 7 Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Die Mietsache darf nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden.
(2) Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.
§ 8 Obliegenheiten des Mieters
(1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters bzw. des Herstellers im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(2) Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietsache bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen.
(3) Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen können der Versicherungsschutz und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung entfallen.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
(5) Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung der Mietsache durch den Mieter oder Dritten.
(6) Der Mieter stellt den Vermieter und seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzung und/oder Verletzung von Rechten Dritter durch von dem Mieter im Zusammenhang mit der Anmietung der Mietsache vorgenommenen Handlungen von sämtlichen sich daraus ergebenen Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter, alle Kosten zu ersetzen, die dem Vermieter durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
§ 9 Änderungen an der Mietsache
(1) Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Vermieter hat den Mieter über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Mieter aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Vermieter zu ersetzen.
(2) Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Vermieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Gegenständen. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
§ 10 Erhaltungspflicht des Vermieters, Rechte des Mieters bei Mängeln
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Vermieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu jeder Zeit zu gewähren.
(2) Der Mieter hat dem Vermieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Vermieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Mieter wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
(4) Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Vermieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Vermieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Mieter gegeben ist.
(5) Die Rechte des Mieters wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderungen keine für den Vermieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
§ 11 Haftung
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(2) Im Übrigen haftet der Vermieter dem Mieter aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
Der Vermieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
(3) Verletzt der Vermieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten).
(4) Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
(5) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Vermieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
§ 12 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Die Mietdauer wird zwischen Mieter und Vermieter bei Vertragsschluss vereinbart. Das Mietverhältnis wird befristet geschlossen und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(2) Die Miete beginnt mit Überlassung der Mietsache an den Mieter.
(3) Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).
§ 13 Rückgabe der Mietsache
(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt zurückzugeben. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Bestimmungen, hat dieser eine Gebühr für die Reinigung entsprechend der Preistabelle an den Vermieter zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich vor eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist dieser verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.
(2) Der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln an der Mietsache zu ersetzen.
(3) Die Rückgabezeiten sind mit dem Vermieter zu besprechen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird die Mietsache nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird dem Mieter, die für die Betankung der Mietsache und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter für die Betankung keine oder niedrigere Kosten entstanden sind.
(5) Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter für jeden Tag der Überschreitung einen dem vereinbarten Mietzins entsprechenden Betrag zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.
§ 14 Datenschutz und Urheberrechte
(1) Der Vermieter erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Mieters. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mieters beachtet der Vermieter die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung der Vermietung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der auf der Website des Vermieters abrufbaren Datenschutzerklärung./p>
(2) Der Mieter erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG).
(4) Der Vermieter hat an allen Texten, Bildern und Filmen, die auf seiner Website veröffentlicht werden, die Urheberrechte. Eine Verwendung der Texte, Bilder und Filme ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
§ 15 Alternative Streitbeilegung
(1) Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
(2) Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Mieter Verbraucher und hat dieser keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters in Werl.
(3) Ist der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters in Werl. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Vermieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder an dem allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 01.01.2021